Satzung des Vereins Junge PIRATEN Deutschland e.V.


Satzung des Vereins „Junge PIRATEN Deutschland“

Geändert auf der Mitgliederversammlung am 2. Mai 2026

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Bundesverband der Jungen Piraten führt den Namen „Junge PIRATEN Deutschland e.V.“. Die Kurzbezeichnungen lautet "Junge PIRAT:INNEN" oder "Piranhas".

(2) Der Vereinssitz ist Dresden

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Gesetzes sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Organisation und Durchführung von Schulungs-, Bildungs-, Freizeit- und Informationsangeboten im Sinne außerschulischer Jugendarbeit.
  • die Förderung des Gemeinschaftsgefühls und die Herausgabe von Publikationen.
  • die Veranstaltung von Kongressen, Treffen und Konferenzen.

(3) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch die Angebote außerschulischer Jugendarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere nach den Richtlinien des zuständigen Bundesministeriums; zum Beispiel durch:

  • Bildung,
  • Politische Bildung,
  • Soziale Bildung,
  • Internationale Begegnungen,
  • Freizeiten,
  • Fahrt, Lager, Freizeit, Wanderung,
  • Materialbeschaffung für Bildung, Freizeit, Sport und Kultur,
  • Jugendschutzmaßnahmen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungen durch den Verein besteht nicht.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Der Bundesvorstand und alle anderen Organe des Bundesverbands sind ehrenamtlich tätig. Sie können auf Antrag für die Tätigkeit für den Bundesverband eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese ist beschränkt in der Höhe nach § 3 Nr. 26a EstG. Dem Antrag ist eine Auflistung der zu entschädigenden Tätigkeiten beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Bundeskongress.

(8) Jeder Beschluss über eine Änderung der Satzung soll vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.

§ 3 Gliederung des Bundesverbandes

(1) Der Bundesverband gliedert sich in folgende Organisationsstufen:

  • Den Bundesverband
  • rechtsfähige Ortskollektive

(2) Die Ortskollektive erfüllen den Vereinszweck eigenverantwortlich. Ihr Zusammenwirken bildet die Grundlage einer wirkungsvollen Tätigkeit des Bundesverbandes und dessen einheitlichen Handelns.

§ 4 Begründung der Mitgliedschaft

4.1 Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

(2) Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Fördermitgliedschaft ist altersunabhängig.

(3) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Mitglieder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen grundsätzlich weder aktives noch passives Stimmrecht. Das aktive Stimmrecht kann auf persönlichen, mündlichen Antrag unabhängig vom Alter auf dem Bundeskongress durch diesen gewährt werden.

(5) Mitglieder, die das 6. Lebensjahr bereits vollendet haben, das 12. Lebensjahr jedoch noch nicht, besitzen nur aktives Stimmrecht.

(6) Mitglieder, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind berechtigt, aktives und passives Stimmrecht auszuüben.

(7) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

  • Nur ordentlichen Mitgliedern ist es gestattet, ihr Stimmrecht, altersabhängig wie oben beschrieben, auf der Mitgliederversammlung auszuüben und auf dieser Anträge zu stellen.

  • Ehrenmitglieder haben Antragsrecht.

  • Falls eine juristische Person Fördermitglied ist, darf maximal eine bevollmächtigte Person dem Bundeskongress als Vertreter·in beiwohnen. Diese darf jedoch nicht zugleich in ihrer Funktion als ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied auftreten.

4.2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Grundvoraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist die Anerkennung des Vereinszweckes und der Satzung.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung beantragt, welche in Textform erfolgen muss. Über die Aufnahme in den Bundesverband entscheidet der Bundesvorstand. Der Beitrittsantrag hat den Namen, die vollständige Meldeadresse, eine gültige E-Mail-Adresse und das Geburtsdatum der Person zu enthalten.

(3) Gegen die Ablehnung eines Mitgliedsantrags seitens des Bundesvorstands, steht der antragsstellenden Person die Anrufung des Bundeskongresses zu, der dann endgültig entscheidet.

(4) Mit der Übergabe des Aufnahmeschreibens in Textform ist die Aufnahme in den Verein gegenüber dem Mitglied bestätigt.

(5) Den Mitgliedern wird die aktuellste Form der Satzung mit einer Verzögerung von maximal einer Woche an geeigneter Stelle online verfügbar gemacht.

(6) Alle Mitglieder können auf dem Bundeskongress die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen. Über die Aufnahme entscheidet der Bundeskongress mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt.

(7) Eine Ehrenmitgliedschaft kann in Einverständnis zwischen Mitglied und Vorstand in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.

(8) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Kontaktdaten aktuell zu halten und entsprechend Änderungen mitzuteilen. Kommt es aufgrund veralteter Kontaktdaten dazu, dass ein Mitglied eine Einladung oder Benachrichtigung nicht rechtzeitig erhält, entstehen daraus keine Ansprüche für das Mitglied.

4.3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern endet durch:

  • Abgabe einer Erklärung in Textform gegenüber dem Bundesvorstand,
  • Tod des Mitglieds,
  • Ausschluss durch den Bundeskongress, der nur aus wichtigem Grund erfolgen darf. Wichtige Gründe sind:
    • Ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
    • Die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
    • Ein schwerer Verstoß gegen die Satzung,
    • Straffälligkeit in erheblichem Maße,
    • Vorsätzliche oder grob fahrlässige materielle Schädigung oder der Schädigung des Ansehens des Bundesverbandes oder der Ortskollektive,
    • Nichtbefolgung satzungsgemäßer Anordnungen – soweit diese den Gesetzen nicht entgegenstehen – oder schwerwiegende Nichtbeachtung von Beschlüssen,
    • Nicht-Nachkommen der Zahlungsverpflichtung trotz erfolgter einfacher Mahnung bei einer Fristsetzung von 3 Wochen.

(2) Bei Erreichung des 30. Lebensjahrs wird die ordentliche Mitgliedschaft automatisch in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder und Mitglieder von Ortskollektiven sind berechtigt, aktiv am Verbandsleben teilzunehmen, sich offen und kritisch zur Arbeit des Bundesverbands zu äußern und Vorschläge zu unterbreiten.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die auf ihrer Grundlage ergangenen Richtlinien und Ordnungen des Bundesverbandes anzuerkennen.

(3) Alle direkten ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder haben die Pflicht, Mitgliedsbeiträge gemäß der gültigen Beitragsordnung des Bundesverbandes zu entrichten.

(4) Mitglieder, die als Mitarbeitende im bezahlten Beschäftigungsverhältnis zum Bundesverband stehen, können nicht in den Bundesvorstand gewählt werden.

(5) Alle Mitglieder besitzen zudem alle weiteren Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.

(6) Alle Mitglieder stimmen mit Beitritt folgenden Punkten zu (Unvereinbarkeitserklärung):

  • Wir sind eine globale Gemeinschaft von Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, offen für alle.
  • Wer jedoch mit Ideen von Rassismus, Sexismus, Queerfeindlichkeit, Ableismus und anderen Diskriminierungsformen und damit verbundener struktureller und körperlicher Gewalt auf uns zukommt, hat sich vom Dialog verabschiedet und ist jenseits unserer Akzeptanzgrenze.
  • Wer es darauf anlegt, das Zusammenleben in dieser Gesellschaft zu zerstören und auf eine Gesellschaft hinarbeitet, deren Grundsätze auf Chauvinismus und Nationalismus beruhen, arbeitet gegen die moralischen Grundsätze, die uns als Junge PIRAT*INNEN verbinden.
  • Wir erklären das Vertreten von Rassismus und von der Verharmlosung der historischen und aktuellen faschistischen Gewalt für unvereinbar mit einer Mitgliedschaft.

§ 6 Ortskollektive

(1) Ortskollektive beantragen eine Aufnahme in den Bundesverband in Textform an den Bundesvorstand. Über die Aufnahme in den Bundesverband entscheidet der Bundesvorstand. Der Beitrittsantrag hat den Namen der juristischen Person, die vollständige Adresse und eine gültige E-Mail-Adresse zu enthalten.

(2) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags seitens des Bundesvorstands steht dem Ortskollektiv die Anrufung des Bundeskongresses zu, der endgültig entscheidet.

(3) Mit der Übergabe des Aufnahmeschreibens in Textform ist die Aufnahme des Ortskollektivs bestätigt.

(4) Der Bundeskongress kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen, insbesondere bei Verstößen gegen die Satzung, das Ortskollektiv aus dem Bundesverband ausschließen.

(5) Die Mitgliedschaft von Ortskollektiven endet:

  • Durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand zu erklären ist. Die Erklärung wird auf dem Bundeskongress bekanntgegeben.
  • Auflösung der juristischen Person bzw. des Beginns des Liquidationsverfahrens,
  • Durch Ausschluss seitens des Bundeskongresses, welcher eines besonderen Grundes bedarf.

Besondere Gründe sind:

  • Ein dem Bundesverband schädigendes Verhalten,
  • die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
  • ein schwerer Verstoß gegen die Satzung,
  • erhebliche materielle Schädigung oder Schädigung des Ansehens des Bundesverbandes

(6) Bei Ausschluss von Ortskollektiven aus dem Bundesverband verlieren diese das Recht, die Namen und Symbole des Bundesverbands zu nutzen. Ein neu gebildeter Name muss sich deutlich von dem bisherigen Namen unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt auch für Kurzbezeichnungen.

(7) Stimmberechtigte Mitglieder der Ortskollektive sind automatisch stimmberechtigte Mitglieder im Bundesverband, so lange sie die Voraussetzungen dieser Satzung für ein aktives oder passives Stimmrecht erfüllen.

(8) Ortskollektive entrichten eine Abgabe an den Bundesverband, die in der Beitragsordnung geregelt ist.

(9) § 5 Absatz (6) Unvereinbarkeitserklärung gilt auch für die Mitglieder von Ortskollektiven. Bei Verstößen erfolgt eine sofortige Aberkennung des aktiven und passiven Stimmrechts der Mitglieder des entsprechenden Ortskollektivs durch den Bundesvorstand. Dagegen kann beim Bundeskongress Beschwerde eingelegt werden. Dieser entscheidet abschließend.

§ 7 Organe

Organe des Bundesverbandes sind:

  • der Bundesvorstand
  • der Bundeskongress

§ 8 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus:

  • zwei Verwaltungsvorständen
  • einer Kassenverwaltung

(2) Die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstands erfolgt durch den Bundeskongress für eine Amtszeit von maximal zwei Jahren. Über die Amtsdauer entscheidet die jeweilige Bundesmitgliederversammlung vor der Neuwahl des Vorstands.

(3) Der Bundesvorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Bundesvorstand gewählt ist.

(4) Zur Wahl der Kassenverwaltung können sich nur volljährige natürliche Personen stellen.

(5) Mitglieder, welche zum Zeitpunkt der Wahl nach §2 BGB noch nicht die Volljährigkeit erlangt haben und sich zur Wahl eines Bundesvorstandsamtes stellen, haben vor der Wahl bei der Wahlleitung der Versammlung eine Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Person(en) abzugeben, in welcher diese ihr Einverständnis mit einer eventuellen Wahl bekunden. Die Einverständniserklärung ist nach der Wahl zu den Vereinsunterlagen zu nehmen, Kopien sind bei berechtigtem Interesse einer antragsstellenden Person (insb. §108 | S. 1 HS 1 BGB) auszuhändigen.

(6) Scheidet ein Bundesvorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bleibt der restliche Bundesvorstand im Amt.

(7) Reduziert sich durch das Ausscheiden eines Bundesvorstandsmitglieds die Zahl der Bundesvorstandsmitglieder unter zwei, ist unverzüglich vom verbleibenden Bundesvorstand ein außerordentlicher Bundeskonkress einzuberufen. Ist kein Bundesvorstandsmitglied mehr im Amt, beruft das dienstälteste Ortskollektiv einen außerordentlichen Bundeskongress ein, der ausschließlich die Wahl eines neuen Bundesvorstandes zum Zweck hat. Gibt es keine Ortskollektive, können 7 Mitglieder einen außerordentlichen Bundeskongress einberufen.

(8) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Bundesvorstandes.

(9) Bekleidet ein Mitglied zu seinem 30. Geburtstag ein Amt, so endet seine ordentliche Mitgliedschaft erst nach Ablauf der Wahlperiode. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 9 Aufgaben des Bundesvorstandes

(1) Der Bundesvorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung des Bundeskongresses und Aufstellung einer Tagesordnung,
  • Einberufung und Leitung des Bundeskongresses,
  • Vollzug der Beschlüsse des Bundeskongresses,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  • Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern und Ortskollektiven,
  • Beireitstellung einer IT-Infrastruktur für Mitglieder und Ortskollektive,
  • Vernetzung zwischen Ortkollektiven und mit internationalen Partnerorganisationen.

(2) Der Bundesvorstand arbeitet ausschließlich verwaltend. Er vertritt Positionen des Bundesverbands nur nach Maßgabe der Satzung und gefassten Beschlüssen des Bundeskongresses. Sind zu einem Themengebiet keine Beschlüsse gefasst, darf sich der Bundesvorstand dazu nicht äußern.

(3) Der Bundesvorstand kann Sprecher·innen zu begrenzten Themengebieten berufen. Sprecher·innen dürfen kein Bundesvorstandsamt haben.

(4) Über jede Sitzung des Bundesvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

(5) Die Kassenverwaltung verwaltet die Finanzen des Bundesverbandes und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und ist dem Bundeskongress gegenüber rechenschaftspflichtig.

(6) Der Bundesvorstand ist befugt, Personen zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Bundesverband zu bevollmächtigen.

(7) Der Bundesvorstand ist befugt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vorzunehmen. Derartige Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern alsbald in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben werden.

§ 10 Bundeskongress

(1) Der Bundeskongress ist zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Bundesvorstands,
  • Wahl und Abwahl der Bundesvorstandsmitglieder und ggfls. anderer Organe
  • Entlastung des Bundesvorstands,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über sonstige vereinsrechtliche Regelungen und die Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über die gestellten Anträge,
  • Beschlussfassung über Ausschlüsse aus dem Bundesverband,
  • Entscheidung über die offiziellen Symbole des Bundesverbands.

(2) Der ordentliche Bundeskongress des Bundesverbandes hat einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden. Ein außerordentlicher Bundeskongress ist weiterhin möglich.

(3) Außerordentliche und ordentliche Bundeskongresse können online oder in Präsenz stattfinden.

(4) Ein ordnungsgemäß einberufener Bundeskongress ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Bundesverband müssen mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

(5) Der Vorstand beruft den Bundeskongress mit einer Frist von 30 Tagen vor dem Termin durch Einladung per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse jedes Mitglieds und Ortskollektivs und durch Bekanntmachung auf der Homepage des Bundesverband ein. Der Einladung ist ein Tagesordnungsvorschlag beizufügen, der vom Bundesvorstand aufzustellen ist. Ist die Zustellung der Einladung per E-Mail nicht möglich, hat diese keine Wirkung auf die Gültigkeit der Einberufung. Ist die Einladung auf der Homepage des Bundesverband nicht möglich, wird der Bundeskongress durch eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger einberufen.

(6) Der Bundesvorstand ist dazu verpflichtet auf Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder einen außerordentlichen Bundeskongress einzuberufen.

(7) Über Beschlüsse und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen und über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Wahlleitung, der Protokollführung und einer Person des Bundesvorstands zum Ende der Versammlung zu unterschreiben.

(8) Wahlen haben grundsätzlich geheim stattzufinden. Der Bundeskongress kann ein anderes Wahlverfahren im Einzelfall beschließen.

(9) Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(10) Ein Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(11) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied und Ehrenmitglied.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur in einem zu diesem Zweck einberufenen Bundeskongress mit der in § 10 Abs. 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluss hat zu enthalten:

  • Bestimmung der Liquidator·innen
  • Steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vereinsvermögen erhält

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens oder die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

(3) § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Absatz (6) (Unvereinbarkeitserklärung) und dieser Absatz können nicht verändert werden (Ewigkeitsklausel). Eine Änderung dieser Absätze entspricht einer Auflösung des Vereins. In diesem Falle geht das Vereinsvermögen an den Neustadtpiraten e.V. (VR 14906, Amtsgericht Dresden).

§ 12 Finanzordnung

(1) Von Mitgliedern werden Geldbeträge erhoben.

(2) Von Ortskollektiven werden Abgaben erhoben.

(3) Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt die Beitragsordnung.

(4) Die Beitragsordnung wird vom Bundeskongress beschlossen.

(5) Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.

(6) Die Beitragsordnung wird den Mitgliedern und Ortskollektiven in der jeweils aktuellen Fassung verfügbar gemacht.

(7) Verantwortlich für die finanzielle Tätigkeit des Bundesverbands ist der Bundesvorstand.

(8) Die Mittel des Bundesverbands dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Bundesverbands in ihrer Eigenschaft als Mitglied, außer den Ersatz von genehmigten Auslagen. Auslagen werden nur gegen Einreichung von Belegen erstattet.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt nach Beschluss über sie in Kraft.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen diese Satzung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit dieser Satzung im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt, was ursprünglich mit der Bestimmung bezweckt wurde.